Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedigungen der Firma R&C Blechformtechnik GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämt-
liche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Ver-
käufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferun-
gen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Erkelenz einschließlich normaler
Verpackung
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören ins-
besondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des
Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder we-
gen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist-
setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus
keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur
berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertre-
ten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtszeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entste-
henden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind;
die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile
sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entspre -
chende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat,
nicht wiederlegt.
(3) Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens je-
doch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen,
verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den Verkäufer geschickt
wird;
b) der Käufer das schadhafte Teil bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer
geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorge-
nommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung
fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen
des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und
sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schlie-
ßen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern
sollten.
§ 7 Ersatzteile
Der Verkäufer wird nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet, Ersatzteile für die verkauften Sa -
chen zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen zu liefern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Allgemeine Geschäftsbedigungen der Firma R&C Blechformtechnik GmbH
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den
Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäu -
fers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an
der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Ei-
gentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheits-
übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt siche-
rungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die
an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur wiederrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungs-
verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer
seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die
in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe-
ansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungs-
stellung ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotzt anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zu-
nächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berech-
tigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im
Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab
Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauscha-
len Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine gerin-
gere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem
Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängeltrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist
jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzu -
nehmen.
§ 11 Urheberrechte, Warenzeichen oder Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Lieferge-
genstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechts-
streiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise
der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten
zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1 übernommenen Verpflichtun -
gen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Fal-
le des Austausches gegen den verletzen Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf
bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(3) Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, vom Verkäufer stammende Entwürfe oder Pläne, die dem
Urheberrecht unterliegen, nicht ohne Einwilligung des Verkäufers an Dritte weiterzugeben. Bei
Nichteinhaltung der Verpflichtung ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zum Schadensersatz
verpflichtet.
§ 12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusam-
menhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 13 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertrags-
schluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrläs-
siges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings
nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn,
die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In
jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und
sonstigen Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilrichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer
und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mönchengladbach ausschließli-
cher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen
Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sons-
tigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.